Satzung des Fußballvereins 1919 e.V. Wehrda

§ 1 Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen: Fußballverein 1919 Wehrda e.V. mit Sitz in Cölberstraße 6, 35041 Marburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Sitz des Vereines ist 35041 Marburg-Wehrda, Landkreis Marburg-Biedenkopf


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Fußballverein 1919 Wehrda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Aufnahme der Mitglieder

1. Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereines anerkennt.

2. NEU: Die Anmeldung zum Verein erfolgt schriftlich. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular nötig.
Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich zum 1. des laufenden Monats.
Der Verein ist berechtigt, eine generelle Aufnahmegebühr zu erheben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands.

3. Der Verein hat
aktive Mitglieder- passive Mitglieder - Ehrenmitglieder


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, soweit sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, haben die Verpflichtung, sich an den sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereines zu betätigen. Passive Mitglieder, die sich nicht aktiv beteiligen können, sind als Förderer des Vereines erwünscht.
Sie sollen sich freiwillig der Tätigkeit bei der organisatorischen Durchführung aller sportlichen und kulturellen Veranstaltungen zur Verfügung stellen.
Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste durch den Vorstand ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder, sind jedoch nicht beitragspflichtig, können aber freiwillige Beiträge nach eigenem Ermessen leisten.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich im Bankeinzugsverfahren belastet.
Die Abbuchung erfolgt zum 1.3. und 1.9. d.J., jeweils für den Zeitraum 1.1.-30.6. bzw. 1.7.-31.12.d.J.
Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, erhalten für den jeweiligen Zeitraum eine Beitragsrechnung incl. einer vom Vorstand festgelegten Bearbeitungsgebühr.
Die Aufnahmegebühr beträgt drei Monatsbeiträge und wird gemeinsam mit dem ersten Beitrag eingezogen bzw. in Rechnung gestellt.
Die Aufnahmegebühr wird für neue Mitglieder erhoben, die am Tage der Aufnahme in den Verein das 12.Lebensjahr vollendet haben. Für jüngere Mitglieder wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

3. Alle Mitglieder haben:
a) Stimm- und Wahlrecht vom 18. Lebensjahr an.
b) Das Recht der Wählbarkeit in alle der durch diese Satzungen bestimmten Gremien. Das Amt des 1. und 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassierer kann nur von Personen besetzt werden, die am Tage der Wahl mindestens seit einem Jahr ordentliches Mitglied des FV Wehrda sind. Diese Frist kann mit 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung verkürzt werden.
c) Das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Beschwerden zu führen vom 18.Lebensjahr ab. Jugendliche unter 18 Jahren können ebenfalls an Versammlungen teilnehmen und ihre Meinung einbringen.

4. Aktive Mitglieder der Fußballabteilung, die das 16.Lebensjahr vollendet haben sind gegenüber dem Verein verpflichtet, jährlich mindestens 5 Arbeitsstunden zu leisten. Die Arbeitsstunden können im Rahmen von Arbeitseinsätzen auf dem Sportgelände oder im Rahmen von Veranstaltungen der Fußballabteilung geleistet werden. Der Vorstand gibt solche Einsätze rechtzeitig bekannt und erstellt ggf. Einsatzpläne. Der Vorstand erstellt am Jahresanfang gemeinsam mit Jugendwart und Vorstand der Altherrenvereinigung eine Liste über alle für Arbeitseinsätze in Frage kommenden Mitglieder und trägt die geleisteten Stunden auf dieser Liste ein. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird mit der ersten Beitragsbelastung des folgenden Jahres ein Monatsbeitrag belastet bzw. in Rechnung gestellt.

5. Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde, falls es glaubt, einen Vorstandsbeschluß zu beanstanden oder sich durch einen Vorstandsbeschluß beeinträchtigt fühlt. In diesem Falle entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Freiwilligen Austritt - Ausschluß - Tod - Auflösung des Vereines

2. Der freiwillige Austritt, der nur schriftlich zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres, also zum 30.6. oder 31.12. erklärt werden kann, ist an zu richten an: FV 1919 Wehrda e.V., Vorstand, 35041 Marburg.

3. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen durch Beschluß des Vorstandes:
a) wenn das betreffende Mitglied sich wiederholt weigert, Vorstandsbeschlüssen Folge zu leisten, obwohl es bereits in schriftlicher Form dazu aufgefordert wurde.
b) wenn das Mitglied zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird durch die eine Mitgliedschaft zu einer Belastung des Vereines wird.
oder
c) wenn das Mitglied länger als 1/2 Jahr mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt, obwohl dies schriftlich angemahnt wurde.
d) Bei grob vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit.
In den Fällen a),b) und d) ist dem Mitglied die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zum Widerspruch binnen einer Frist von 14 Tagen zu geben. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 6 Vereinsführung

1. Der Verein wird geführt und verwaltet durch den Vorstand und die Hauptversammlung

2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) bis zu 3 Beisitzern
f) dem Jugendwart
g) den Abteilungsleitern
h) dem 1.Vorsitzenden der Altherrenvereinigung
i) den Ehrenvorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder a-e bilden den engeren Vorstand und von f-i den erweiterten Vorstand.

3. Neu: Der Vorstand wird durch zwei Kassenrevisoren unterstützt, die jeweils in der Jahreshauptversammlung zu wählen sind.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahlen sind statthaft. Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein möglichst ein Jahr angehören und das 18.Lebensjahr vollendet haben.

6. Der Verein führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzungen. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes und der kulturellen Aufgaben zu erfolgen.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

8. Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind vom 1.Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam zu vollziehen.

9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand als Ganzes hat folgende Aufgaben:
Die Vertretung des Vereines nach innen und gegenüber anderen Vereinen, Verbänden, Behörden und bei öffentlichen Veranstaltungen
Die Entscheidung über Aufnahmen (s.§2 Abs.2.) und Ausschluss von Mitgliedern (s.§4 Abs.3)
Die Wahl von Abgeordneten zu Tagungen
Die Aufstellung der Tagesordnung zu Mitglieder- und Hauptversammlung

2. Zur Organisation von sportlichen, geselligen und kulturellen Veranstaltungen und sonstiger Projekte kann der Vorstand einen Fachausschuß benennen und diesem ggf. die Gesamtverantwortung für das jeweilige Projekt übertragen. Der Fachausschuß hat im Rahmen einer Vorstandssitzung über seine Tätigkeiten und Beschlüsse zu berichten, wobei dem Vorstand ein Vetorecht obliegt.


§ 8 Sportabteilungen

1. Die einzelnen Sportabteilungen werden durch den jeweiligen Abteilungsleiter geführt, der von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen ist. Im Bereich der Fußballabteilung fungiert der Abteilungsleiter als Ansprechpartner für die Spieler der 1.und 2.Mannschaft, der Jugendleiter als Ansprechpartner für die Kinder, Jugendlichen und Eltern, der Leiter der Altherrenvereinigung ist Ansprechpartner für die Spieler der Altherrenmannschaft und die passiven Mitglieder der Altherrenvereinigung.

2. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung seiner Abteilung, er kann zu seiner Unterstützung andere Mitglieder heranziehen.

3. Jede Jugendgruppe soll von einem/einer Übungsleiter/in der von dem gewählten Abteilungsleiter ernannt wird und die Zustimmung des Vorstandes bedarf, geleitet werden. Der/Die Übungsleiter/in hat die ihm durch den Jugendleiter übertragenen Aufgaben durchzuführen. Die Jugendlichen sind nur organisierte, nicht rechtliche Mitglieder des Vereines.

4. Für die einzelnen Sportabteilungen kann ein gesonderter Aktivbeitrag erhoben werden, wenn es das sportliche Angebot der jeweiligen Abteilung und die hierdurch für den Verein entstehenden Kosten rechtfertigen. In diesem Fall kann der erweiterte Vorstand einen Aktivbeitrag mit einfacher Mehrheit beschließen.


§ 9 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand in einfacher Mehrheit Das Ehrenmitglied behält seine Auszeichnung auf Lebzeiten, wenn nicht satzungsgemäße Ausschlußgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Hauptversammlung ausgesprochen werden.

2. Mitglieder und andere Personen, die sich um den Sport oder um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel in bronze, silber, gold oder mit dem Ehrenteller ausgezeichnet werden.
Für den Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann darüber hinaus die betreffenden Mitglieder für Ehrungen durch den Fachverband oder durch öffentliche Körperschaften unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinien der Fachverbände vorschlagen.


§10 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Jahres, hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und lädt durch den 1. und 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat an alle Mitglieder zu erfolgen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, und muß spätestens 21 Tage vor der Versammlung zugestellt sein.

2. Mitgliederversammlungen können vierteljährlich einberufen werden. Der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben. Beschlüsse können in der Mitgliederversammlung nur über die Punkte gefaßt werden, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung dient hauptsächlich der Berichterstattung. Die Beschlüsse der Versammlung geschehen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 10% aller wahlberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die Versammlung hat binnen vier Wochen nach dem Tage statt zu finden, nach dem der Antrag dem Vorstand zugestellt wurde.


§11 Jahreshauptversammlung

1. Zum ausschließlichen Geschäftskreis der Hauptversammlung gehören:
Die Wahl des Vorstands unter Leitung eines Wahlleiters und Entlastung des Vorstands
Jahresbericht der Vorstandsmitglieder
Protokollverlesung der letzten Jahreshauptversammlung durch den Schriftführer
Kassenbericht des Kassierers und der Kassenprüfer
Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Satzungsänderungen

2. Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes werden vom Schriftführer in ein Protokoll genommen und von ihm sowie dem 1. und 2.Vorsitzenden unterschrieben.

3. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1.Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich


§ 12 Altherrenvereinigung

1. Die Altherrenvereinigung ist ein Glied des Vereins und wie jedes ordentliche Mitglied zu betrachten.

2. Bei eigener Geschäftsführung zum Zweck der Unterstützung der aktiven Mitglieder ist sie als vereinsfördernder Körper im Fußballverein 1919 Wehrda zu betrachten.


§ 13 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn mehr 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der erschienenen Mitglieder dies beschließt oder die Zahl der Mitglieder unter 10 absinkt.


§ 15 Schlussbestimmung

Vorstehende Änderungen der Satzung sind in der heutigen Jahreshauptversammlung beschlossen worden und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg/ Lahn in Kraft
Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die bisherigen Satzungen vom 9.1.1965 mit Geschäftsordnung sowie alle darauf beziehenden Beschlüsse außer Kraft.
Wehrda,den 14.02.2002

Vorstehende Satzung ist am 16. September 2002 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Nr. VR 568 eingetragen worden.
Marburg,den 23.September 2002
Schneider, Justizangestellte

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.


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